Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG | § 5 Kündigung

Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG | § 5 Kündigung
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(1) Der Teilnehmer kann den Fernunterrichtsvertrag ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von sechs Wochen, nach Ablauf des ersten Halbjahres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das Recht des Veranstalters und des Teilnehmers, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

(2) Die Kündigung bedarf der Textform.

(3) Im Falle der Kündigung hat der Teilnehmer nur den Anteil der Vergütung zu entrichten, der dem Wert der Leistungen des Veranstalters während der Laufzeit des Vertrags entspricht.

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(1) Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist nichtig. (2) Ist nach Vertragsschluss die Zulassung erloschen, widerrufen oder zurückgenommen wor
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published on 23/12/2003 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.03.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (12 O 243/02) abgeändert und wie folgt neu gefasst: "Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.888,37 EUR nebst 12 % Zinsen hierau
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