Embryonenschutzgesetz - ESchG | § 9 Arztvorbehalt
Embryonenschutzgesetz - ESchG | § 9 Arztvorbehalt
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Gesetz zum Schutz von Embryonen Inhaltsverzeichnis
Nur ein Arzt darf vornehmen:
- 1.
die künstliche Befruchtung, - 2.
die Präimplantationsdiagnostik, - 3.
die Übertragung eines menschlichen Embryos auf eine Frau, - 4.
die Konservierung eines menschlichen Embryos sowie einer menschlichen Eizelle, in die bereits eine menschliche Samenzelle eingedrungen oder künstlich eingebracht worden ist.
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 18/11/2014 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
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