Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 17 Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen

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Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer Inhaltsverzeichnis

Entscheidungen der Wehrersatzbehörden über Wehrdienstausnahmen gelten auch für den Zivildienst.

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published on 26/02/2009 00:00

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des...
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