Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 13 Verfahren bei der Zurückstellung

(1) Zurückstellungen nach § 11 Abs. 1, 4 und 5 sind befristet auszusprechen. In den Fällen des § 11 Abs. 4, ausgenommen Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3, sowie des Absatzes 6, darf der anerkannte Kriegsdienstverweigerer vom Zivildienst so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 24 Abs. 1 Satz 1 bis 4 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(2) Wird ein Antrag nach § 11 Abs. 2 oder 4 nach der Musterung gestellt, so kann die Entscheidung darüber bis zur Einberufung ausgesetzt werden, es sei denn, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Entscheidung glaubhaft macht.

(3) Zurückstellungen sind zu widerrufen, wenn der Zurückstellungsgrund weggefallen ist; der anerkannte Kriegsdienstverweigerer ist vorher zu hören.

(4) Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist steht der anerkannte Kriegsdienstverweigerer unbeschadet der Vorschrift des § 19 Abs. 4 für den Zivildienst zur Verfügung.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 23 Zivildienstüberwachung


(1) Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer unterliegen der Zivildienstüberwachung. Diese endet mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 32. Lebensjahr vollendet haben. (2) Während der Zivildienstüberwachung haben die anerkannten Kriegsdienstverweig

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 43 Entlassung


(1) Ein Dienstleistender ist zu entlassen, wenn 1. die für den Zivildienst festgesetzte Zeit abgelaufen ist,2. er nicht wehrpflichtig war oder seine Wehrpflicht ruht oder endet,3. der die Verfügbarkeit feststellende Musterungsbescheid, Einberufungsbe
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 11 Zurückstellung vom Zivildienst


(1) Vom Zivildienst wird zurückgestellt, 1. wer vorübergehend nicht zivildienstfähig ist,2. wer, abgesehen von den Fällen des § 9, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 24 Dauer des Zivildienstes


(1) Zivildienst leisten Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend von Satz 1 leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 19 Einberufung


(1) Die Dienstpflichtigen werden nach den Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Zivildienst einberufen, sofern sie nicht nach Absatz 2 in ein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz überführt werden.

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 26. Feb. 2009 - 6 L 109/09.MZ

bei uns veröffentlicht am 26.02.2009

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des...

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 11. März 2008 - 9 K 482/08

bei uns veröffentlicht am 11.03.2008

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt Gründe   1  Der gemäß §

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(1) Vom Zivildienst wird zurückgestellt, 1. wer vorübergehend nicht zivildienstfähig ist,2. wer, abgesehen von den Fällen des § 9, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des...
(1) Zivildienst leisten Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend von Satz 1 leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das...
(1) Vom Zivildienst wird zurückgestellt, 1. wer vorübergehend nicht zivildienstfähig ist,2. wer, abgesehen von den Fällen des § 9, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des...
(1) Die Dienstpflichtigen werden nach den Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Zivildienst einberufen, sofern sie nicht nach Absatz 2 in ein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz überführt werden. Wer aus dem...