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§ 65Amtlich · § 5 UrhG

Verordnungsermächtigung zur Besonderen Ausgleichsregelung

Zeitreise: 18.12.2025

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Branchen in die Anlage 2 aufzunehmen oder aus dieser herauszunehmen, sobald und soweit dies für die Angleichung an Beschlüsse der Europäischen Kommission erforderlich ist.

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