Landgericht München I Endurteil, 22. Dez. 2014 - 4 HKO 8107/14
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Verstöße gegen das Elektrogesetz und gegen Vorschriften des BGB und UWG durch den Verkauf von Kopfhörern geltend.
Der Kläger ist Hersteller von Kopfhörern und verkauft diese über seinen Internetshop ... Die Beklagte verkauft bundesweit online und stationär gewerblich Waren, unter anderem Kopfhörer.
Mit der als Anlage FN 16 vorgelegten Abmahnung vom
Eine weitere Abmahnung erfolgt am
Der Kläger verfolgt die dort gerügten Verstöße nunmehr gerichtlich weiter und macht darüber hinaus Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von € 50.000,- (Anlage FN 16) und aus € 70.000,- (Anlage FN 19) geltend. Er trägt vor, der Kläger sei wirtschaftlich gesund und könne sich ausweislich der Anlage FN 31 ein Vorgehen gegen die Beklagte leisten. Die in der Anlage FN 31 genannten Zahlen resultierten ausschließlich aus dem Handel mit Kopfhörern. Die Mehrzahl seiner Verfahren habe der Kläger erfolgreich abgeschlossen, so dass die Gesamtrisiken kalkulierbar seien und einzelne Verfahrensniederlagen durch Vertragsstrafen und andere Vergleichszahlungen aufgefangen würden. Der Kläger habe nicht einmal einen Unterlassungsanspruch fallengelassen und verfolge Ordnungsgeldanträge genauso konsequent, als wenn er hiervon selbst profitieren würde. Jede sachfremde Motivation sei abwegig. Insbesondere zeige sein Vorgehen gegen „große Gegner“, dass er ein Marktbereinigungsinteresse habe. Zur Vervollständigung der Aktivlegitimation werde als Anlage FN 32 der Handelsregisternachweis sowie die Markeneintragung beim DPMA als Anlage FN 33 vorgelegt.
Soweit die Kammer hinsichtlich des Bestreitens zur Beauftragung zu den beiden Abmahnungen weiteren Sachvortrag gefordert habe, werde ausgeführt, der Kläger habe sein erstes Verfahren im Spätsommer 2013 gegen A. geführt. Um ihm dieses Vorgehen abzukaufen, weil A. die Fehlerhaftigkeit der Ware erkannte und zugleich Ruhe für sich und Abnehmer haben wollte, habe A. zuletzt € 50.000,- angeboten. Der Kläger sei jedoch an einem solchen Kuhhandel nicht interessiert gewesen. In diesem Zusammenhang und weil dem Kläger klargeworden sei, dass es sich um ein Grundsatzproblem handele, habe der Kläger seine Prozessbevollmächtigten beauftragt, mehrfach selbstständig Testkäufe von Kopfhörern durchzuführen. Besprochen und durchgeführt worden seien immer etwa fünf Testkäufe. Nach Eingang und Sichtung der Ware hätten die Prozessbevollmächtigten dem Kläger berichtet, ob die Ware fehlerhaft sei. Die durchgeführten Testkäufe seien nach und nach abgearbeitet worden. Sobald die Verfahren hinreichend abgeschlossen gewesen seien, seien nach Absprache weitere Testkäufe durchgeführt worden. In diesem Zusammenhang sei dann auch der Onlinetestkauf - ersichtlich aus der Anlage FN 12 - getätigt und dem dann nachfolgend die Abmahnung Anlage FN 16 gefertigt worden.
Die zweite Abmahnung habe dann unmittelbar auf einer Recherche des Klägers, der mit Empörung am
Der Kläger hat bis zum Schluss der Schriftsatzfrist im schriftlichen Verfahren folgende Anträge gestellt:
Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Kopfhörer an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr bereitzustellen
1. die keine dauerhafte Kennzeichnung haben, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifizieren;
- wie im Falle der Kopfhörer „Earbud Headphones (included with iPod)“, Anl. FN 5 b/c und Anl. FN 45
- und des dem Artikel „A. iPod shuffle 2 GB (MD777FD/A)“ beigefügten A. In-Ear Kopfhörers, Anl. FN 27, Typ wie Anl. FN 45
- wie im Falle des Kopfhörers „Golla Superduct In-Ear-Headset (G1504), Anl. FN 22“
- und des Kopfhörers „Networx Zipper Phones (TI-11B)“, Anl. FN 23 und Anl. FN 46 a
2. ohne dass die Kopfhörer selbst oder wenn es aufgrund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist deren Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein eine dauerhafte Kennzeichnung gemäß § 7 S. 2 ElektroG haben, wie im Falle des Kopfhörers „Networx Zipper Phones (TI-11B)“, Anl. FN 23 und Anl. FN 46 a
3. ohne dass diese mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt gekennzeichnet sind,
- wie im Falle des Ohrhörers „Native Union POP Phone (MM01H-Black-6)“, Anl. FN 24 und Anl. FN 47
oder wenn dies aufgrund von Art und Größe nicht möglich ist, auf dessen Verpackung;
- wie im Falle der Kopfhörer „Earbud Headphones (included with iPod)“, Anl. FN 5 b/c und Anl. FN 45
- und des Kopfhörers „Golla Superduct In-Ear-Headset (G1504)“, Anl. FN 22
- und des dem Artikel „A. iPod shuffle 2 GB (MD777FD/A)“ beigefügten A. In-Ear Kopfhörers, Anl. FN 27, Typ wie Anl. FN 45
- und des Kopfhörers „A. EarPods Headphones (MD827ZM/A)“, Anl. FN 25 und Anl. FN 48
- und des Kopfhörers „Skullcandy Ink’d 2.0 In-Ear-Headset (S2IKDY-003)“, Anl. FN 28
und dabei ein CE - Kennzeichen zu verwenden, wenn dieses nicht geführt werden darf, wie im Falle der Artikel „Native Union POP Phone (MM01H-Black-6)“ Anl. FN 47 und des Kopfhörers „Networx Zipper Phones (TI-11B)“, Anl. FN 46 a;
4. und dabei die Widerrufsbelehrung nicht durch Absätze und nicht durch als Überschriften erkennbare Überschriften zu gliedern, so dass nicht deutlich wird, dass sich unter der Belehrung über das „Widerrufsrecht“ auch Ausführungen zu Widerrufsfolgen verbergen und an welchen Stellen die betreffenden Ausführungen beginnen und enden, wie aus der Anlage FN13 ersichtlich;
5. und nicht darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, wie aus Anlage FN14 ersichtlich;
6. und dabei zu werben, dass die Strahlenbelastung beim Telefonieren um 99% gesenkt wird, wie aus der Anl. FN 44 ersichtlich
und/oder auf dem „Native Union POP Phone (MM01H-Black-6)“, Anl. FN 24 und Anl. FN 47 geschehen, mit einem Siegel wie nachfolgend abgebildet:
7. mit einer Garantie, ohne auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen sowie nicht darauf hinzuweisen, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, sowie nicht den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers anzugeben.
- wie im Falle des Kopfhörers „Golla Superduct In-Ear-Headset (G1504)“, Anl. FN 22/29 und FN 43 ohne Angabe des räumlichen Geltungsbereichs und Herstellerangabe
- und des Kopfhörers „Skullcandy Ink’d 2.0 In-Ear-Headset (S2IKDY-003)“, Anl. FN 30 und des „Skullcandy SMOKIN BUDS“ FN 41 a mit einer „Limited Warranty“ ohne deutsche Übersetzung wie beispielsweise
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Abmahnkosten in Höhe von € 1.531,90 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Abmahnkosten in Höhe von € 1.752,90 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
10. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger Testkaufkosten in Höhe von 23,94 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Testkaufkosten in Höhe von 225,85 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Testkaufkosten in Höhe von 24,99 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Anlage FN 28.
13. Die Beklagte wird verurteilt, unter Rechnungslegung mit Vorlage der Einkaufsrechnung unter Angabe von Händlernamen, dazugehörigen Anschriften und Warenmengen, darüber Auskunft zu erteilen, aus welchen Bezugsquellen sie die von ihr vertriebenen Kopfhörer „Networx Zipper Phones (TI-11B)“, „Native Union POP Phone (MM01H-Black-6)“ und „Golla Superduct In-Ear-Headset (G1506)“ bezogen hat, sowie gewerbliche Abnehmer mitzuteilen.
14. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung im Antrag zu 1.-9. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft angedroht.
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Sie trägt vor, die Klage sei rechtsmissbräuchlich. Der Kläger betreibe aus Berlin einen kleinen Online-Shop, über den er angeblich Kopfhörer und Zubehörsprodukte verkaufe. Seine gesamten Aktiva beliefen sich laut Kreditreform auf € 27.000,- die in bestimmten Verbindlichkeiten und Rückstellungen in Höhe von € 13.000,- gegenüber (vgl. die als Anlage B 1 vorgelegte Kreditreform-Auskunft vom 18.02.2014). Das eigentliche Geschäftsmodell des Klägers bestehe in der Abmahnung und gerichtlichen Inanspruchnahme von Wettbewerbern. Er mahne in großem Umfang bundesweit ab, insbesondere wegen vermeintlicher Verstöße gegen das Elektrogesetz, wegen vermeintlicher Impressumsverstöße und wegen vermeintliche rechtswidriger AGB-Klauseln. Der Beklagten seien, ohne dass sie insofern große Recherchen angestellt hätten allein 14 Abmahnungen bekannt, die der Kläger in der Zeit vom 27.12.2013 bis zum 01.04.2014 ausgesprochen habe. Gehe man davon aus, dass die bekannten Abmahnungen ca. 1/3 der tatsächlichen Abmahnungen darstellten, habe der Antragsteller innerhalb von drei Monaten 43 Abmahnungen aussprechen lassen. Lege man einen durchschnittlichen Streitwert von € 30.000,- zugrunde, sei der Kläger in einem Jahr ein Kostenrisiko von über € 225.000,- eingegangen. Es sei für den Betreiber eines kleinen Online-Shops mit einem Eigenkapital von € 9.500,- wirtschaftlich gesehen gänzlich unsinnig, ein derartiges Kostenrisiko einzugehen. Da das gesamte Abmahnverhalten des Klägers damit ersichtlich nur der Generierung von Abmahnkosten diene, werde ausdrücklich bestritten, dass der Kläger seine Anwälte überhaupt beauftragt habe, unter Zugrundelegung von Streitwerten in Höhe von € 70.000,- abzumahnen. Ferner werde bestritten, dass es eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinen Anwälten gebe, durch welche der Kläger zur Bezahlung der Abmahnkosten verpflichtet werde (und zwar unabhängig von der Durchsetzbarkeit der Abmahnkosten bei der Gegenseite).
Im Übrigen sei das Landgericht München I zum Teil gar nicht örtlich zuständig. Der Kläger mache offensichtlich Ansprüche geltend, die er (zumindest zum Teil) nach Testkäufen in B. festgestellt haben wolle, Verletzungsort sei insofern B. Was die gerügten Verstöße angehe, fehle es an prüffähigem Sachvortrag. Auch sei die Antragsfassung teilweise gänzlich unbestimmt.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
Gründe
Die Klage war als unzulässig abzuweisen, da sie rechtsmissbräuchlich i. S. v. § 8 Abs. 4 UWG erfolgte. Aufgrund der vorgetragenen Umstände muss davon ausgegangen werden, dass die Klage und die vorgeschalteten Abmahnungen vorwiegend dazu dienten, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Bei missbräuchlicher gerichtlicher Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist nach ganz herrschender Meinung ein Fehlen der Klage- oder Prozessführungsbefugnis anzunehmen. Klage und Verfügungsantrag sind danach als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH GRUR 2002, 357, 359 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung, BGH GRUR 2013, 176 Rdn, 16 - Ferienluxuswohnung). Dabei ist Rechtsfolge des Missbrauchs, dass auch kein Aufwendungsersatz verlangt werden kann, da eine missbräuchliche Abmahnung nicht berechtigt i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ist (BGH WRP 2012, 930 Rdn. 13 - Bauheizgerät).
2. Das Vorliegen eines Missbrauchs ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen (BGH GRUR 2001, 354, 355 - Verbandsklage gegen Vielfachabmahner). Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung. Maßgebend sind die Motive und Zwecke der Geltendmachung des Anspruchs, die sich aber in der Regel nur aus äußeren Umständen erschließen lassen. Dazu gehören die Art und der Umfang des Wettbewerbsverstoßes und des Verhaltens des Verletzers nach dem Verstoß, das Verhalten des Anspruchsberechtigten bei Verfolgung dieses und anderer Verstöße, die Angabe eines überhöhten Gegenstandswerts und anderes. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist auch zu fragen, ob Interessen der Allgemeinheit eine Rechtsverfolgung rechtfertigen. Der Regelung des § 8 Abs. 4 kommt nämlich auch die Funktion einer Korrektur gegenüber der Möglichkeit einer Inanspruchnahme durch eine Vielzahl von Anspruchsberechtigten zu.
3. Als typischen Beispielsfall nennt das Gesetz die Geltendmachung eines Anspruchs, der vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Auch hierbei ist eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich des Prozess Verhaltens vorzunehmen. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit sich verselbstständigt, d. h. in keinem vernünftigem Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann (BGH GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner). Ein Indiz für einen Missbrauch kann es auch sein, wenn der Gewerbetreibende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen fordert (BGH GRUR 2012, 286 Rdn. 13 - falsche Suchrubrik). Ferner ist es auch ein Indiz für einen Missbrauch, wenn der beauftragte Anwalt das Abmahngeschäft „in eigener Regie“ betreibt und insbesondere selbst Wettbewerbsverstöße erst ermittelt (vgl. BGH GRUR 2012, 286 Rdn. 16 - falsche Suchrubrik) oder den Auftraggeber vom Kostenrisiko ganz oder teilweise freistellt (OLG Frankfurt Grur-RR 2007, 650).
4. Wendet man diese Grundsätze auf die zum Teil vom Kläger selbst und auf die von der Beklagten vorgetragenen, nicht bestrittenen Tatsachen im vorliegenden Fall an, so muss hier davon ausgegangen werden, dass die Abmahnungen sowie die gerichtlich geltend gemachten Unterlassungsansprüche im Wesentlichen dazu dienen, Gebühren zu erzielen.
Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass sein beauftragter Prozessbevollmächtigter das Abmahngeschäft hinsichtlich der Verstöße, die zur Abmahnung gemäß Anlage FN 16 geführt haben, „in eigener Regie“ betrieben und die Wettbewerbsverstöße selbst erst ermittelt hat. Die Beklagte hatte bestritten, dass der Kläger seine Anwälte zu den konkreten Abmahnungen beauftragt hat und dass insofern eine erfolgsunabhängige Vergütung in Höhe des eingeklagten Betrags vereinbart wurde. Dem ist der Kläger nicht hinreichend durch einen entsprechenden Sachvortrag, wann, wo und unter welchen Umständen er zur Abmahnung gemäß Anlage FN 16 beauftragt worden ist, entgegengetreten, und er hat insbesondere auch nicht vorgetragen, dass die dabei vereinbarte Vergütung erfolgsunabhängig war. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass eine erfolgsunabhängige Vergütung der Prozessbevollmächtigten des Klägers gerade nicht erfolgte.
Hinzukommt, dass der Kläger die Zahlen, die die Beklagte in der Klageerwiderung zu der Anzahl der Abmahnungen durch den Kläger vorgetragen hat (mindestens 192 Abmahnungen in einem Jahr) nicht substantiiert bestritten und insbesondere auch nicht vorgetragen hat, in welchem Umfang er tatsächlich Abmahntätigkeit betrieben hat. Setzt man dagegen die vom Kläger vorgelegten Zahlen, wonach er im gesamten Jahr 2013 einen vorläufigen Gewinn von € 42.679,06 hat, von dem er seine Lebenshaltungskosten tragen muss, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger nicht um die Erzielung von Gebühren sondern allein um die Bereinigung des Marktes ging.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.
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Annotations
(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.
(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:
- 1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder - 4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.