E-Government-Gesetz - EGovG | § 3 Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen

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(1) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.

(2) Jede Behörde soll über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit informieren sowie erforderliche Formulare bereitstellen.

(2a) Die obersten Bundesbehörden sollen mit Unterstützung einer zentralen Bundesredaktion zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Bundes allgemeine Leistungsinformationen in standardisierter Form bereitstellen, soweit noch keine Informationen in geeigneter Form abgerufen werden können.

(3) Für Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die Absätze 1 und 2 nur dann, wenn dies nach Landesrecht angeordnet ist.

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published on 06/05/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen geändert. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Verwalt
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