Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG | § 11 Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer

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(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind

1.
mindestens drei Wahlberechtigte,
2.
die Betriebsräte,
3.
das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.
Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig.

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published on 23/01/2015 00:00

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published on 14/08/2013 00:00

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published on 13/03/2013 00:00

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