Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG | § 11 Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG | § 11 Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
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Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat Inhaltsverzeichnis
(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind
Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig.ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
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published on 23/01/2015 00:00
Tenor
Auf die Anschlussbeschwerde der Personalvertretung Cockpit wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.11.2009 – 6 BV 132/09 – teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Personalvertretung Cockpit berechtigt ist, bei Aufsi
published on 14/08/2013 00:00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. - 9. gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. März 2011 - 9 TaBV 164/10 - wird zurückgewiesen.
published on 13/03/2013 00:00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. März 2011 - 9 TaBV 163/10 - wird zurückgewiesen.
published on 18/07/2012 00:00
Tenor
Die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2011 - 9 TaBV 65/10 - werden zurückgewiese
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