Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 46

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 46
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Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges Inhaltsverzeichnis

Die Grundrente beträgt monatlich

bei Halbwaisen224 Euro,
bei Vollwaisen410 Euro.

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(1) Ist ein rentenberechtigter Beschädigter nicht an den Folgen der Schädigung gestorben, so ist der Witwe, dem hinterbliebenen Lebenspartner und den Waisen (§ 45) eine Witwen- und Waisenbeihilfe zu zahlen, wenn der Beschädigte durch die Folgen der S

(1) Die Leistungen für Blinde (§ 14), der Pauschbetrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15), die Grundrenten und die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 31 Abs. 1 und 4, §§ 40 und 46), die Ausgleichs- und Elternrenten (§§ 32, 41, 47 und 51),
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published on 06/06/2014 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 4.6.2013 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hö
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