Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 17

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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht Inhaltsverzeichnis

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind hinsichtlich der Öffentlichkeit, der Sitzungspolizei, der Gerichtssprache, der Beratung und Abstimmung die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

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published on 19.12.2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt die Erteilung eines Dauerhausausweises durch das Bundesverfassungsgericht, wie er den Vollmitgliedern der ... erteilt wird.2 Der Kläger bet
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