Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages - BTGO 1980 | § 12 Stellenanteile der Fraktionen

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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages Inhaltsverzeichnis

Die Zusammensetzung des Ältestenrates und der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. Derselbe Grundsatz wird bei Wahlen, die der Bundestag vorzunehmen hat, angewandt.

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(1) Die Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb ste
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published on 09/12/2013 00:00

Tenor Die in der konstituierenden Sitzung der Beklagten vom 04.12.2010 durch- geführten Wahlen der Mitglieder für den Hauptausschuss, für den Finanz- ausschuss und für den Satzungsausschuss werden für ungültig erklärt. Die Beklagte wird verpflichtet
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