Betreuungsbehördengesetz - BtBG | § 9

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Zur Durchführung der Aufgaben werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und die in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.

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published on 27/07/2009 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Die Betreuungsrichterin beim Amtsgericht S. hat mit Beschluss vom 08.
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