Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer
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Bundesrechtsanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis

Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn das Mitglied ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.

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(1) Gegen das Urteil des Anwaltsgerichts ist die Berufung an den Anwaltsgerichtshof zulässig. (2) Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Anwaltsgericht schriftlich eingelegt werden. Ist das Urteil nicht in Anwesen
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published on 14/08/2015 00:00

Tenor 1.    Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil der 2. Kammer des Anwaltsgerichts Düsseldorf vom 17.11.2014 (3 EV 189/11) wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Geldbuße auf 500 € herabgesetzt wird. 2.    Der angeschuld
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