Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 38

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 38
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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.

(2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlußfassung berufen. Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen zweier Gruppen betreffen.

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published on 30/10/2018 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller, der Personalrat beim Bundesministerium der Verteidigung ..., macht eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte in einer Person
published on 20/04/2016 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller, der Personalrat beim Bundesministerium der Verteidigung am 2. Dienstsitz Berlin, macht eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte nach dem
published on 27/08/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller, der Örtliche Personalrat ..., macht eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz geltend.
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