Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 80 Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 80 Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten
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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Der Personalrat bestimmt mit, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Anordnung von Dienstbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden,
3.
Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitszeitmodellen,
4.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
5.
Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle,
6.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen der Dienststelle und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
7.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
8.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
9.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
10.
allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
11.
Beurteilungsrichtlinien,
12.
Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
13.
Maßnahmen, die der Familienfreundlichkeit, der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vermeidung von Benachteiligungen von Menschen, die sich keinem dieser Geschlechter zuordnen, sowie der Vermeidung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen dienen, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg,
14.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des behördlichen oder betrieblichen Vorschlagwesens,
15.
Inhalt von Personalfragebogen,
16.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zum Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften,
17.
Grundsätze des behördlichen oder betrieblichen Gesundheits- und Eingliederungsmanagements,
18.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
19.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung oder zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,
20.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
21.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(2) Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

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(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle. (2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswi

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen. (2) Die Leiterin ode

(1) Der Personalrat bestimmt mit in Personalangelegenheiten bei 1. Einstellung,2. Beförderung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,3. Übertragung einer höher oder niedriger zu be
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published on 28/05/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. Mai 2013 ergangenen Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts wird zurückge
published on 08/04/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um den Teilnahmeanspruch der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte an einer sog. Führungsklausur ihrer Dienststelle.
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