Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 57 Zusammensetzung, Leitung, Teilversammlung

(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden des Personalrats geleitet.

(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung der Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Dez. 2015 - 5 PB 19/15

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage (1.) und der Divergenz (2.) gestützte Beschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Nov. 2012 - 6 PB 14/12

bei uns veröffentlicht am 20.11.2012

Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 A

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Mai 2012 - 6 PB 7/12

bei uns veröffentlicht am 30.05.2012

Gründe 1 Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 95 Abs. 2 BrbgPersVG i.V.m. § 92a Sat