Bodenschätzungsgesetz - BodSchätzG 2008 | § 1 Umfang und Zweck

Bodenschätzungsgesetz - BodSchätzG 2008 | § 1 Umfang und Zweck
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

(1) Zweck der Bodenschätzung ist es, für die Besteuerung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen des Bundesgebiets einheitliche Bewertungsgrundlagen zu schaffen. Die Bodenschätzung dient auch nichtsteuerlichen Zwecken, insbesondere der Agrarordnung, dem Bodenschutz und Bodeninformationssystemen.

(2) Die Bodenschätzung im Sinne dieses Gesetzes umfasst:

1.
die Untersuchung des Bodens nach seiner Beschaffenheit,
2.
die Beschreibung des Bodens in Schätzungsbüchern sowie die räumliche Abgrenzung in Schätzungskarten und
3.
die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen; das sind Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse und Wasserverhältnisse.
Die Ergebnisse der Bodenschätzung sollen automatisiert verarbeitet werden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Zu den landwirtschaftlich nutzbaren Flächen im Sinne des § 1 gehören die folgenden Nutzungsarten: 1. Ackerland,2. Grünland. (2) Bei der Feststellung der Nutzungsarten ist von einer der natürlichen Ertragsfähigkeit entsprechenden gemeinübliche
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 24/01/2018 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27. Oktober 2015  2 K 135/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.