Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV | § 3 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im Bundesdienst

Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV | § 3 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im Bundesdienst
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Aufgaben, die für den Bund oder bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.

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(1) Für eine Nebentätigkeit im Bundesdienst (§ 3) wird grundsätzlich eine Vergütung nicht gewährt. Ausnahmen können zugelassen werden für 1. Gutachtertätigkeiten und schriftstellerische Tätigkeiten,2. Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Be
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published on 15/06/2011 00:00

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 28. Oktober 2008 - 7 Sa 101/08 - wird zurückgewiesen.
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