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§ 42Amtlich · § 5 UrhG

Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und Vertretung

Zeitreise: 16.07.2026‹ § 41§ 43 ›

Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Notar und seiner Vertretung, welche die Vergütung oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

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