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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Vertretung bei Klagen

Zeitreise: 11.04.2024

Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung und der Beihilfe wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit es für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig ist.

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