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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Fachbeiräte

Zeitreise: 31.08.2015

(1) Für die fachlichen Bereiche können Fachbeiräte gebildet werden. Sie setzen sich zusammen aus sachverständigen Vertretern der Erzeuger, des Handels, der Verarbeitungsbetriebe und der Verbraucher, die auf Vorschlag der jeweiligen Spitzenverbände und, soweit nicht in diesen vertreten, auch der Bundesfachverbände vom Verwaltungsrat ernannt und abberufen werden. Außerdem gehören den Fachbeiräten Vertreter des Bundesministeriums und der Obersten Landesbehörden an; hinsichtlich ihrer Berufung und Abberufung gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.

(2) Die Fachbeiräte haben die Aufgabe, die Organe der Bundesanstalt in Fragen des jeweiligen Fachbereichs unmittelbar zu beraten. Insoweit steht ihnen gegenüber dem Präsidenten und dem Verwaltungsrat ein Recht auf Auskunftserteilung und auf Anhörung zu.

(3) § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

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