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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Rechte und Aufgaben des Verwaltungsrats

Zeitreise: 31.08.2015

(1) Der Verwaltungsrat 1. berät die Bundesanstalt bei Erfüllung ihrer fachlichen Aufgaben, insbesondere kann er im Hinblick auf die künftige Tätigkeit zu dem Geschäftsbericht und dem Rechnungsabschluß Stellung nehmen; er ist vom Präsidenten regelmäßig über die Tätigkeit der Bundesanstalt zu unterrichten; insoweit steht ihm gegenüber dem Präsidenten ein Recht auf Auskunftserteilung und auf Anhörung zu, 2. befindet über die Einsetzung von Fachbeiräten und stimmt deren Tätigkeit untereinander ab.Er unterbreitet dem Bundesministerium Vorschläge in Angelegenheiten aus dem fachlichen Aufgabenbereich der Bundesanstalt und wird vom Bundesministerium in allen die Bundesanstalt betreffenden grundsätzlichen Fragen, insbesondere bei der Ernennung des Präsidenten und des Vizepräsidenten sowie bei einer Änderung der Satzung, gehört. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.

(2) Die Vertreter der Wirtschaftsgruppen sind an keinerlei Aufträge oder Weisungen gebunden und haben ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen zu versehen.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig.

(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums bedarf.

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