Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung - BinSchStrEV 2012 | § 2 Zuständige Behörden
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Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Zuständige Behörde im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde. Diese kann die Zuständigkeit hinsichtlich örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertragen.
(2) Wasserschutzpolizei im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sind nach Maßgabe der mit den Ländern nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen die Polizeikräfte der Länder.
(3) Untersuchungskommissionen sind die Untersuchungskommissionen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach § 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt beruft die Mitglieder der Untersuchungskommissionen. Jede Untersuchungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und aus Sachverständigen. Als Sachverständige sind in jede Untersuchungskommission
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Die in der Anlage enthaltene Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt auf den in Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung bezeichneten Wasserstraßen d
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 16.10.2013 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachg
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(1) Die in der Anlage enthaltene Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt auf den in Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung bezeichneten Wasserstraßen des Bundes mit...