Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden oder der Streitkräfte hat die Bundespolizei auf See außerhalb des deutschen Küstenmeers die Maßnahmen zu treffen, zu denen die Bundesrepublik Deutschland nach dem Völkerrecht befugt ist. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die durch Rechtsvorschriften des Bundes anderen Behörden oder Dienststellen zugewiesen oder die ausschließlich Kriegsschiffen vorbehalten sind.

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Referenzen - Gesetze | § 1a AMGrHdlBetrV

§ 1a AMGrHdlBetrV zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 1a AMGrHdlBetrV wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden - BPolZV 2008 | § 1 Sachliche Zuständigkeiten


(1) Das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde und die Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie als Unterbehörden sind sachlich zuständig für die Wahrnehmung der der Bundespolizei obliegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des Bundespolizei
§ 1a AMGrHdlBetrV wird zitiert von 2 anderen §§ im Arzneimittelhandelsverordnung.

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 58 Sachliche und örtliche Zuständigkeit


(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt durch Rechtsverordnung die sachliche und örtliche Zuständigkeit der einzelnen Bundespolizeibehörden. (2) Beamte der Bundespolizei können Amtshandlungen im gesamten Zuständigkeitsbere

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 12 Verfolgung von Straftaten


(1) Die Bundespolizei nimmt die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung (§§ 161, 163 der Strafprozeßordnung) wahr, soweit der Verdacht eines Vergehens (§ 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) besteht, das 1. gegen die Sicherheit der Gren

Referenzen - Urteile | § 1a AMGrHdlBetrV

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1a AMGrHdlBetrV.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 05. März 2015 - 4 LB 11/14

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 17. September 2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vo

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 05. März 2015 - 4 LB 10/14

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 17. September 2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vo