Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 54 Verjährung des Ausgleichsanspruchs

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Gesetz über die Bundespolizei Inhaltsverzeichnis

Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 53 der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.

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published on 09.03.2017 00:00

Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungserfordernissen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
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