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Amtlich · § 5 UrhG

Art 201 BGBEG

Zeitreise: 16.07.2026‹ § 64

(1) Die Scheidung und die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erfolgen von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an nach dessen Vorschriften.

(2) (weggefallen)

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