Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
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Für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a.
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Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozia
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published on 16.04.2009 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 13.11.2008 (1 F 335/08) abgeändert:
Der Kläger hat an die Beklagte in Abänderung von Ziffer 1 des vor dem Amtsgericht Ludwigsburg am 2
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Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen...
