Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.
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published on 30.07.2008 00:00
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird mangels Erfolgsaussicht
zurückgewiesen.
Gründe
I.
1 Die Parteien, die am 28. Dezember 1979 geheiratet haben und seit 1. Juni 199
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