Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1446 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, zum Gesamtgut schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; was er aus dem Gesamtgut zu fordern hat, kann er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft fordern.

(2) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; er hat die Schuld jedoch schon vorher zu berichtigen, soweit sein Vorbehaltsgut und sein Sondergut hierzu ausreichen.

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published on 30.07.2008 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Gründe   I. 1 Die Parteien, die am 28. Dezember 1979 geheiratet haben und seit 1. Juni 199
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