Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 36 Widerspruchsrecht
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Bundesdatenschutzgesetz Inhaltsverzeichnis
Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.
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24/11/2021 12:28
Die Schufa ist eine von vielen privatwirtschaftlichen Wirtschaftsauskunfteien, die in Deutschland existieren. Sie gibt ihren Vertragspartnern Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. Kreditwürdigkeit (Bonität) von Unternehmen oder Privatpersonen.
Insbesondere der sogenannte Scoring-Wert, der sich aus einer Vielzahl von Informationen zusammensetzt und in einem statistisch-mathematischen Analyseverfahren ermittelt wird, ist oftmals die entscheidende Grundlage bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit von Einzelpersonen durch den Kreditgeber.
Von entscheidender Bedeutung für die Privatperson sind also folgende Fragen:
1. Aus welchen Quellen bezieht die Schufa ihre Informationen?
2. Wer hat einen Datenübermittlungsanspruch bei der Schufa über meine Kreditwürdigkeit?
3. Welche Daten und Informationen werden von der Schufa weitergegeben und habe ich einen Auskunftsanspruch?
4. Kann ich der Datenübermittlung durch die Schufa widersprechen?
5. Habe ich einen Anspruch auf Löschung von einmal an die Schufa übermittelten Informationen?
SubjectsSCHUFA
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