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§ 245dAmtlich · § 5 UrhG

Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland

Zeitreise: 23.07.2026‹ § 245c§ 245e ›

(1) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach § 5a der Baunutzungsverordnung keine Anwendung.

(2) Im Anwendungsbereich des § 34 Absatz 2 ist § 14 Absatz 1a der Baunutzungsverordnung nicht anzuwenden; für die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienenden Nebenanlagen gilt dort § 14 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung entsprechend.

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