Auslandsumzugskostenverordnung - AUV 2012 | § 24 Umzugsbeihilfe

(1) Wenn einer berechtigten Person mit Dienstbezügen die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist und sie nach dem Dienstantritt am neuen ausländischen Dienstort heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet, können ihr für die Umzugsreise ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten oder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners und der zu deren oder dessen häuslicher Gemeinschaft gehörenden minderjährigen Kinder, die durch die Reise in die häusliche Gemeinschaft der berechtigten Person aufgenommen werden, die notwendigen Fahrtkosten erstattet werden. Fahrtkosten werden nur erstattet bis zur Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel für eine Reise vom Wohnort der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners zum Dienstort der berechtigten Person, höchstens jedoch für eine solche Reise vom letzten inländischen Dienstort der berechtigten Person an deren neuen ausländischen Dienstort. Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsguts der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners und des Umzugsguts ihrer oder seiner Kinder an den ausländischen Dienstort können bis zur Höhe der Auslagen erstattet werden, die entstanden wären, wenn das Umzugsgut vom letzten inländischen an den ausländischen Dienstort befördert worden wäre. § 6 Absatz 1 und § 10 Absatz 6 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Bei dauerhafter Trennung im Ausland und bei Beendigung der Beurlaubung der berücksichtigungsfähigen Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst auf Betreiben des Dienstherrn der berücksichtigungsfähigen Person ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn die berücksichtigungsfähige Person bis zur Trennung zur häuslichen Gemeinschaft der berechtigten Person gehört hat. Die Auslagen werden für die Reise und die Beförderungskosten vom ausländischen Wohnort zum neuen Wohnort entsprechend erstattet, höchstens jedoch bis zur Höhe der Kosten für eine Rückkehr an den letzten inländischen Dienstort der berechtigten Person. Mehrkosten für das getrennte Versenden von Umzugsgut (§ 5 Absatz 3) werden nicht erstattet, wenn die berechtigte Person innerhalb von drei Monaten ins Inland versetzt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für minderjährige Kinder, die erstmals zu dem in einem anderen Staat lebenden anderen Elternteil übersiedeln, sowie einmalig für Kinder der berechtigten Person, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, bis längstens drei Monate nach Wegfall des Anspruchs für einen Umzug vom Inland ins Ausland oder im Ausland.

(4) Absatz 2 gilt entsprechend für berücksichtigungsfähige Kinder bei

1.
Rückkehr ins Inland innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss der Schulausbildung am ausländischen Dienstort,
2.
Rückkehr ins Inland zur Fortsetzung der Schulausbildung, sofern es am Dienstort keine geeignete Schule gibt, oder
3.
erstmaliger Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums im Ausland innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss der Schulausbildung am ausländischen Dienstort bis zur Höhe der Kosten für eine Rückkehr an den letzten inländischen Dienstort.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über den Auswärtigen Dienst - GAD | § 24 Berufsausübung der Ehegatten


(1) Der Dienstherr setzt sich dafür ein, daß der Ehegatte des Beamten nach Möglichkeit eine eigene Berufstätigkeit sowohl im Ausland ausüben als auch nach Rückkehr ins Inland wieder aufnehmen kann. (2) Einem Bundesbeamten kann unter Wegfall der B
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Auslandsumzugskostenverordnung - AUV 2012 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Berücksichtigungsfähige Personen sind:1.die Ehegattin oder der Ehegatte der berechtigten Person,2.die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der berechtigten Person,3.Kinder der berechtigten Person oder der berücksichtigungsfähigen Person nach Nu

Auslandsumzugskostenverordnung - AUV 2012 | § 5 Umzugsgut


(1) Die Auslagen für die Beförderung des Umzugsguts (Beförderungsauslagen) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. (2) Zu den Beförderungsauslagen gehören auch:1.die Kosten für das Ein- und Auspacken des Umzugsguts, die Montage und In

Auslandsumzugskostenverordnung - AUV 2012 | § 6 Umzugsvolumen


(1) Der berechtigten Person werden Beförderungsauslagen für ein Umzugsvolumen von bis zu 100 Kubikmetern erstattet. Zieht eine berücksichtigungsfähige Person mit um, werden die Auslagen für die Beförderung weiterer 30 Kubikmeter erstattet; für jede w

Auslandsumzugskostenverordnung - AUV 2012 | § 10 Lagern von Umzugsgut


(1) Zieht die berechtigte Person in eine ganz oder teilweise ausgestattete Dienstwohnung, werden ihr die Auslagen für das Verpacken, Versichern und Lagern des Umzugsguts erstattet, das nicht in die neue Wohnung mitgenommen wird. Daneben werden die no

Referenzen - Urteile |

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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 29. Juli 2015 - 23 K 3919/14

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d 2Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienstgrad eines Stabsfeldwebels im Dienst der Beklagten. Er ist verheiratet und hat eine Tochter und einen Sohn

Referenzen

(1) Der berechtigten Person werden Beförderungsauslagen für ein Umzugsvolumen von bis zu 100 Kubikmetern erstattet. Zieht eine berücksichtigungsfähige Person mit um, werden die Auslagen für die Beförderung weiterer 30 Kubikmeter erstattet; für jede weitere...
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(1) Berücksichtigungsfähige Personen sind:1.die Ehegattin oder der Ehegatte der berechtigten Person,2.die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der berechtigten Person,3.Kinder der berechtigten Person oder der berücksichtigungsfähigen Person nach Nummer 1 oder...
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(1) Der Dienstherr setzt sich dafür ein, daß der Ehegatte des Beamten nach Möglichkeit eine eigene Berufstätigkeit sowohl im Ausland ausüben als auch nach Rückkehr ins Inland wieder aufnehmen kann. (2) Einem Bundesbeamten kann unter Wegfall der Besoldung...
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