Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 19 Übermittlung von Daten

Die zentrale Behörde darf personenbezogene Daten an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der ihr nach § 5 obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind.

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Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 5 Aufgaben und Befugnisse der zentralen Behörde


(1) Die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach diesem Gesetz erfolgt über die zentrale Behörde als Empfangs- und Übermittlungsstelle. (2) Die zentrale Behörde unternimmt alle geeigneten Schritte, um den Unter

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Juni 2006 - 1 K 2150/05

bei uns veröffentlicht am 09.06.2006

Tenor Die Verfügung der Beklagten vom 03.02.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 16.05.2005 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserla

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(1) Die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach diesem Gesetz erfolgt über die zentrale Behörde als Empfangs- und Übermittlungsstelle. (2) Die zentrale Behörde unternimmt alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch...