Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 19 Übermittlung von Daten
Die zentrale Behörde darf personenbezogene Daten an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der ihr nach § 5 obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind.
Referenzen - Gesetze |
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(1) Die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach diesem Gesetz erfolgt über die zentrale Behörde als Empfangs- und Übermittlungsstelle.
(2) Die zentrale Behörde unternimmt alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch...