Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 61 Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 62 Abschiebungshaft


(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage


(1) Widerspruch und Klage gegen 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,1a. Maßnahmen nach § 49,2. die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,2a. Auflagen zur Sicherun

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 95 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet a

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 15a Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer


(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden vor der Entscheidun
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 39 Zustimmung zur Beschäftigung


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwisc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 15a Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer


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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2018 - V ZB 80/17

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2010 - V ZB 194/09

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Jan. 2019 - Au 6 E 19.112

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2019 - 10 CE 18.1871, 10 C 18.1874

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 11. Nov. 2015 - B 4 E 15.530

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 07. Mai 2018 - B 6 S 18.14

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 04. März 2019 - Au 6 K 19.79

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Tenor 1. Der Bescheid des Landratsamtes L. vom 08.07.2014 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Kläge

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Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Lichtenfels vom 08.07.2014 wird wiederhergestellt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR fes

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2014 - 10 C 12.1788

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Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Juli 2012 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... als Bevollmächtigter beigeordnet. Gründe Die zul

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2019 - 10 CS 19.678

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2015 - 10 C 14.1183

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2015 - 10 C 14.1117, 10 C 14.1341

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Tenor I. Die Verfahren 10 C 14.1117 und 10 C 14.1341 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Kläger trägen die Kosten der Beschwerdeverfahren. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2016 - 19 CE 16.2025

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2016 - 10 C 15.2641

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2015 - 10 C 14.1182

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2016 - 21 CS 16.30179

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Nov. 2016 - 10 ZB 16.1134

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 10. Aug. 2017 - B 6 E 17.32713

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. Feb. 2018 - B 6 S 18.7

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2014 - 10 C 13.696

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Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. März 2013 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren B 4 K 12.131 gewährt und Rechtsanwalt J.-R. A., F., beigeordnet. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juli 2016 - M 24 K 16.2246

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Juni 2015 - M 4 K 15.30490

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Gründe I. Die Klagepartei hat mit Schreiben vom 7. Mai 2015 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Juni 2015 - M 4 K 15.30078

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 03. Dez. 2018 - W 10 E 18.32094

bei uns veröffentlicht am 03.12.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die v

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juli 2015 - M 4 K 13.5636

bei uns veröffentlicht am 21.07.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen B

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2015 - 21 C 15.30131

bei uns veröffentlicht am 01.09.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Abl

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Juni 2016 - M 24 E 16.2018, M 24 K 16.2016

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor I. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (M 24 E 16.2018) wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird sowohl

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Mai 2016 - M 23 K 14.31121

bei uns veröffentlicht am 19.05.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 16. März 2016 - B 4 K 14.504

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterle

Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Aug. 2016 - M 24 K 16.2016

bei uns veröffentlicht am 01.08.2016

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Juni 2016 - 10 B 15.1854

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Gründe I. In Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. April 2015 wird Nr. 2 des Bescheides der Beklagten vom 22. Juli 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14. März 2015 und 24. Juni 2016 auf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2017 - 10 ZB 16.2281

bei uns veröffentlicht am 21.04.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2015 - 10 C 14.1117

bei uns veröffentlicht am 18.02.2015

Tenor I. Die Verfahren 10 C 14.1117 und 10 C 14.1341 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Kläger trägen die Kosten der Beschwerdeverfahren. Gründe

Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 17. Jan. 2019 - 2 B 4/19 HGW

bei uns veröffentlicht am 17.01.2019

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. 1 Der Antrags

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 17. Dez. 2018 - 4 MB 114/18

bei uns veröffentlicht am 17.12.2018

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 30. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Besc

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 11. Dez. 2018 - 1 B 128/18

bei uns veröffentlicht am 11.12.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller ist armenischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen di

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 29. Nov. 2018 - 1 B 130/18

bei uns veröffentlicht am 29.11.2018

Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehn

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 16. Nov. 2018 - 7 E 4941/18

bei uns veröffentlicht am 16.11.2018

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6.9.2018 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR fes

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 13. Nov. 2018 - 22 L 2604/18

bei uns veröffentlicht am 13.11.2018

Tenor Der Eilantrag wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der am 31. August sinngemäß gestellte Antrag, 3den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, d

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 12. Nov. 2018 - 2 M 96/18

bei uns veröffentlicht am 12.11.2018

Gründe I. 1 Der Antragsteller ist abgelehnter Asylbewerber. Am (…) 2017 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Den von ihm gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 11.06.2018 ab.

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 31. Aug. 2018 - 1 Ws 90/18

bei uns veröffentlicht am 31.08.2018

Tenor Die weitere Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts vom 20. August 2018 wird als unbegründet verworfen. Gründe I. 1 Der - mehrfach einschlägig vorbestrafte und unter Bewährungsaufsicht stehende - Angeklagte e

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2018 - V ZB 123/18

bei uns veröffentlicht am 10.08.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 123/18 vom 10. August 2018 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 61 Abs. 1 Satz 3, § 80 Abs. 3 Satz 1; FamFG § 26 Zweifel an der Volljährigkeit eines Betro

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 05. Juni 2018 - 11 B 79/18

bei uns veröffentlicht am 05.06.2018

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 08.05.2018 wird angeordnet, soweit mit diesem Bescheid angeordnet wird, dass der Antragsteller in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige Boostedt bis auf weiteres seine

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Mai 2018 - 7 K 4337/18

bei uns veröffentlicht am 25.05.2018

Tenor Die Anträge werden abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe   1 Die Anträge der Antragsteller, serbischer Staatsangehöriger, mit denen d

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 18. Mai 2018 - 11 B 60/18

bei uns veröffentlicht am 18.05.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes g

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Mai 2018 - 11 B 55/18

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage zum Aktenzeichen 11 A 463/18 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist nach

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Mai 2018 - 11 B 54/18

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage zum Aktenzeichen 11 A 462/18 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller ist nach ei

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(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen...
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