Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 17 Durchführung

(1) Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

(2) Die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a.

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Referenzen - Gesetze | § 55b WiPrO

§ 55b WiPrO zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 55b WiPrO wird zitiert von 1 anderen §§ im Wirtschaftsprüferordnung.

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 1 Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht


(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeit
§ 55b WiPrO zitiert 1 andere §§ aus dem Wirtschaftsprüferordnung.

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 8 Grundsatz der Gleichstellung


(1) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arb

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1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 55b WiPrO.

Bundessozialgericht Urteil, 12. Okt. 2016 - B 11 AL 6/15 R

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 23. September 2015 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts...