Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83a Unterrichtung der Ausländerbehörde
Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83a Unterrichtung der Ausländerbehörde
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Asylgesetz Inhaltsverzeichnis
Das Gericht darf der Ausländerbehörde das Ergebnis eines Verfahrens formlos mitteilen. Das Gericht hat der Ausländerbehörde das Ergebnis mitzuteilen, wenn das Verfahren die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung oder einer Abschiebungsanordnung nach diesem Gesetz zum Gegenstand hat.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 17/02/2016 00:00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Der Gegenstandswert beträgt 2.500,00 EUR.
Gründe
I.
Der An
published on 11/07/2018 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter
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