Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 22a Übernahme zur Durchführung eines Asylverfahrens
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Asylgesetz Inhaltsverzeichnis
Ein Ausländer, der auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens übernommen ist, steht einem Ausländer gleich, der um Asyl nachsucht. Der Ausländer ist verpflichtet, sich bei oder unverzüglich nach der Einreise zu der Stelle zu begeben, die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle bezeichnet ist.
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published on 08/07/2016 00:00
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Januar 2015 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfre
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