Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 15a Auswertung von Datenträgern

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 15a Auswertung von Datenträgern
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Asylgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. § 48 Absatz 3a Satz 2 bis 7 und § 48a des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig.

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(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, 1. seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und2. seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebungauf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten B

(1) Soweit der Ausländer die notwendigen Zugangsdaten für die Auswertung von Endgeräten, die er für telekommunikative Zwecke eingesetzt hat, nicht zur Verfügung stellt, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder d
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt. (2) Er ist insbesondere verpflichtet, 1. den mit der Ausführung dieses Gese
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 07.01.2024 13:42

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Klageverfahren entschieden, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht befugt ist, Asylsuchende ohne Ausschöpfung milderer Mittel zur Preisgabe ihrer Handyzugangsdaten zu verpflich
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Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Klageverfahren entschieden, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht befugt ist, Asylsuchende ohne Ausschöpfung milderer Mittel zur Preisgabe ihrer Handyzugangsdaten zu verpflichten und deren Handys auszuwerten. Die Klage wurde von einer Asylbewerberin eingereicht, die sich gegen das Auslesen und Auswerten ihres Handys durch das Bundesamt wehrte. Das Gericht urteilte, dass die Anordnung des Bundesamtes rechtswidrig war, da mildere Mittel zur Verfügung standen, wie die Auswertung der von der Klägerin überreichten Dokumente. Die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls zugelassen.

Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

published on 07.01.2024 13:26

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Auswertung digitaler Datenträger, insbesondere Mobiltelefone, durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Asylverfahren ohne ausreichende Berücksich
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Auswertung digitaler Datenträger, insbesondere Mobiltelefone, durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Asylverfahren ohne ausreichende Berücksichtigung anderer vorliegender Erkenntnisse und Dokumente nicht rechtmäßig ist. 

Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin 

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(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt. (2) Er ist insbesondere verpflichtet, 1. den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten...