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Amtlich · § 5 UrhG

Eingangsformel ArznRAV

Zeitreise: 09.08.1993

Auf Grund des § 311a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 792) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 169 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

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