Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen - ArchLG | § 2 Unverbindlichkeit der Kopplung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen
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Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen Inhaltsverzeichnis
Eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Vertrages bleibt unberührt.
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published on 01.03.2016 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 10.07.2015, Az. 4 O 91/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin 57.873,81 EU
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