Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 23 Strafvorschriften

(1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen

1.
vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder
2.
beharrlich wiederholt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

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Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 22 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen §§ 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,2. entgegen §

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Aug. 2017 - 5 Sa 92/17

bei uns veröffentlicht am 10.08.2017

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28. Dezember 2016, Az. 1 Ca 2011/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Vergü

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Feb. 2015 - 5 AZR 886/12

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3. August 2012 - 5 Sa 252/12 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Feb. 2015 - 1 AZR 706/13

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. März 2013 - 7 Sa 261/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Feb. 2015 - 1 AZR 642/13

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Mai 2013 - 3 Sa 84/13 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehob

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Feb. 2015 - 5 AZR 847/13

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. August 2013 - 9 Sa 108/13 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 27. Juni 2012 - 5 AZR 530/11

bei uns veröffentlicht am 27.06.2012

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 8. Februar 2011 - 6 Sa 90/10 - wird zurückgewiesen.

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen §§ 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,2. entgegen § 4 Ruhepausen...