Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 37 Voraussetzungen für die Erhebung der Klage

(1) Rechte oder Rechtsverhältnisse, die in diesem Gesetz geregelt sind, können im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist.

(2) Dies gilt nicht,

1.
wenn mit der Klage Rechte aus einer Vereinbarung (§§ 12, 19, 22, 34) geltend gemacht werden oder die Klage darauf gestützt wird, daß die Vereinbarung nicht rechtswirksam sei;
2.
wenn seit der Anrufung der Schiedsstelle sechs Monate verstrichen sind;
3.
wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden ist;
4.
wenn die Parteien vereinbart haben, von der Anrufung der Schiedsstelle abzusehen. Diese Vereinbarung kann erst getroffen werden, nachdem der Streitfall (§ 28) eingetreten ist. Sie bedarf der Schriftform.

(3) Einer Vereinbarung nach Absatz 2 Nr. 4 steht es gleich, wenn beide Parteien zur Hauptsache mündlich verhandelt haben, ohne geltend zu machen, daß die Schiedsstelle nicht angerufen worden ist.

(4) Der vorherigen Anrufung der Schiedsstelle bedarf es ferner nicht für Anträge auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung.

(5) Die Klage ist nach Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ohne die Beschränkung des Absatzes 1 zulässig, wenn der Partei nach den §§ 926, 936 der Zivilprozeßordnung eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmt worden ist.

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§ 37 ArbnErfG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 37 ArbnErfG zitiert 3 andere §§ aus dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen.

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 12 Feststellung oder Festsetzung der Vergütung


(1) Die Art und Höhe der Vergütung soll in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden. (2) Wenn mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteili

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 22 Unabdingbarkeit


Die Vorschriften dieses Gesetzes können zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen werden. Zulässig sind jedoch Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrer Meldung, über freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge (§ 20 Abs. 1)

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 34 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle


(1) Die Schiedsstelle faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, § 196 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden. (2) Die Schiedsstelle hat den Beteiligten einen Einigungsvorschlag zu machen. Der Einigungsvorschlag ist zu begründen und vo

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2014 - 5 C 13.2380

bei uns veröffentlicht am 11.02.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Gründe Die

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