Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 37 Ehrenamtliche Richter

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 37 Ehrenamtliche Richter
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Arbeitsgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die ehrenamtlichen Richter müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben und sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein.

(2) Im übrigen gelten für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter sowie für die Amtsenthebung und die Amtsentbindung die §§ 20 bis 28 entsprechend.

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(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von der von der Landesregierung durch Rechtsverordnung beauftragten Stelle auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Sat
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 07/11/2012 00:00

Tenor Die Ablehnung des ehrenamtlichen Richters K wird für begründet erklärt. Gründe 1
published on 15/05/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 15. November 2011 - 4 Sa 72/11 - wird zurückgewiesen.
published on 29/02/2012 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbG
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