Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 37 Ehrenamtliche Richter

(1) Die ehrenamtlichen Richter müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben und sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein.

(2) Im übrigen gelten für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter sowie für die Amtsenthebung und die Amtsentbindung die §§ 20 bis 28 entsprechend.

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 20 Berufung der ehrenamtlichen Richter


(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von der von der Landesregierung durch Rechtsverordnung beauftragten Stelle auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Sat

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 07. Nov. 2012 - 7 AZR 646/10 (A)

bei uns veröffentlicht am 07.11.2012

Tenor Die Ablehnung des ehrenamtlichen Richters K wird für begründet erklärt. Gründe 1

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 15. Mai 2012 - 7 AZN 423/12

bei uns veröffentlicht am 15.05.2012

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 15. November 2011 - 4 Sa 72/11 - wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Feb. 2012 - 6 PB 22/11

bei uns veröffentlicht am 29.02.2012

Gründe 1 Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbG