Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 19 Ständige Vertretung

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Arbeitsgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Ist ein Arbeitsgericht nur mit einem Vorsitzenden besetzt, so beauftragt das Präsidium des Landesarbeitsgerichts einen Richter seines Bezirks mit der ständigen Vertretung des Vorsitzenden.

(2) Wird an einem Arbeitsgericht die vorübergehende Vertretung durch einen Richter eines anderen Gerichts nötig, so beauftragt das Präsidium des Landesarbeitsgerichts einen Richter seines Bezirks längstens für zwei Monate mit der Vertretung. In Eilfällen kann an Stelle des Präsidiums der Präsident des Landesarbeitsgerichts einen zeitweiligen Vertreter bestellen. Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen.

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published on 01/10/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 02.09.2014 – 4 Ca 2530/13 – wird zurückgewiesen. Das erstinstanzliche Urteil wird klarstellend wie folgt gefasst: Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, a
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