Apothekenbetriebsordnung - ApoBetrO 1987 | § 27 Leiter der Krankenhausapotheke

Apothekenbetriebsordnung - ApoBetrO 1987 | § 27 Leiter der Krankenhausapotheke
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Verordnung über den Betrieb von Apotheken Inhaltsverzeichnis

(1) Apothekenleiter ist der vom Träger des Krankenhauses angestellte und mit der Leitung beauftragte Apotheker.

(2) Der Leiter der Krankenhausapotheke ist dafür verantwortlich, dass die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass

1.
die bestellten Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte bedarfsgerecht bereitgestellt und Arzneimittel, die zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt werden, unverzüglich zur Verfügung gestellt werden,
2.
die im Krankenhaus lagernden Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte regelmäßig überprüft und die Überprüfungen dokumentiert werden,
3.
ein Apotheker der Apotheke
a)
das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine sichere, zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie und Anwendung der Arzneimittel oder apothekenpflichtigen Medizinprodukte und
b)
soweit erforderlich, den Patienten im Hinblick auf eine sichere Arzneimittelanwendung, insbesondere in Zusammenhang mit seiner Entlassung aus dem Krankenhaus
berät.
Der Leiter der Krankenhausapotheke ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.

(3) Der Leiter der Krankenhausapotheke kann nur von einem Apotheker vertreten werden. Dieser hat während der Dauer der Vertretung die Pflichten des Apothekenleiters.

(4) Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 und 5 gelten entsprechend.

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(1) Apothekenleiter ist1.bei einer Apotheke, die nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen betrieben wird, der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 des Apothekengesetzes, im Falle der Verpachtung, der Pächter,2.bei einer Apotheke oder Zweigapoth
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published on 25/01/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Genehmigung eines mit der Beigeladenen geschlossenen Krankenhausversorgungsvertrages. 2 Die Klägerin, deren Hauptbetriebsräume sich am H.platz in A-Stadt befinden, ist auf dem Gebiet der Kr
published on 27/04/2016 00:00

Gründe 1 Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin, 2 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Versorgung des Altmark-Klinikums Salzwedel, Brunnenstraße 1, in 29410 Salzwedel, bis zu einer rechtskräftigen En
published on 30/08/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die apothekenrechtliche Genehmigung für einen Arzneimittel-Versorgungsvertrag mit einem Krankenhaus in Bremen.
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(1) Apothekenleiter ist1.bei einer Apotheke, die nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen betrieben wird, der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 des Apothekengesetzes, im Falle der Verpachtung, der Pächter,2.bei einer Apotheke oder Zweigapotheke, die nach...