Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 75 Sachkenntnis

(1) Pharmazeutische Unternehmer dürfen nur Personen, die die in Absatz 2 bezeichnete Sachkenntnis besitzen, beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel fachlich zu informieren (Pharmaberater). Satz 1 gilt auch für eine fernmündliche Information. Andere Personen als in Satz 1 bezeichnet dürfen eine Tätigkeit als Pharmaberater nicht ausüben.

(2) Die Sachkenntnis besitzen

1.
Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung,
2.
Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin,
3.
Pharmareferenten.

(3) Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der in Absatz 2 genannten Personen mindestens gleichwertig ist.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 97 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in1.§ 96 Nummer 1 bis 5b, 7 bis 18e oder Nummer 19 oder2.§ 96 Nummer 6, 20 oder Nummer 21bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 8 A
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 2 Arzneimittelbegriff


(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, 1. die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenscha

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 26. Juni 2014 - 5 K 12.1250

bei uns veröffentlicht am 26.06.2014

Tenor I. Das Verfahren bezüglich der Ziffer 4a des Bescheids des Landratsamts P. vom 06.07.2012 wird eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 7/8 und der Beklagte 1

Bundessozialgericht Urteil, 31. Okt. 2012 - B 12 R 3/11 R

bei uns veröffentlicht am 31.10.2012

Tenor Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. März 2011 wird zurückgewiesen, soweit es die ihn betreffende, von der Beklagten gegenüber der

Bundessozialgericht Urteil, 31. Okt. 2012 - B 12 R 5/10 R

bei uns veröffentlicht am 31.10.2012

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 04. Juli 2012 - B 11 AL 21/11 R

bei uns veröffentlicht am 04.07.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Juni 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 3. August 2009 aufgehoben. Die Klage wir

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Okt. 2010 - L 4 KR 5196/08

bei uns veröffentlicht am 08.10.2010

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. September 2008 wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.Der Streit

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Jan. 2009 - L 4 R 738/06

bei uns veröffentlicht am 23.01.2009

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Januar 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 4/5 und die Beklagte 1/5 der Kosten des Klageverfahrens. Fer