Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 63 Stufenplan
Die Bundesregierung erstellt durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Aufgaben nach § 62 einen Stufenplan. In diesem werden die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden und Stellen auf den verschiedenen Gefahrenstufen, die Einschaltung der pharmazeutischen Unternehmer sowie die Beteiligung der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten näher geregelt und die jeweils nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt. In dem Stufenplan können ferner Informationsmittel und -wege bestimmt werden.
Referenzen - Gesetze | § 37 BtMG 1981
§ 37 BtMG 1981 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 37 BtMG 1981 wird zitiert von 1 anderen §§ im Betäubungsmittelgesetz.
§ 37 BtMG 1981 zitiert 1 andere §§ aus dem Betäubungsmittelgesetz.
13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 37 BtMG 1981.
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat zur Verhütung einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der menschlichen Gesundheit die bei der Anwendung von Arzneimitteln auftretenden Risiken, insbesondere Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Mitteln und...