Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG 2009 | § 2 Allgemeine Arbeitsbedingungen

(1) Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über folgende Arbeitsbedingungen sind auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend anzuwenden:

1.
die Entlohnung einschließlich der Überstundensätze ohne die Regelungen über die betriebliche Altersversorgung,
2.
der bezahlte Mindestjahresurlaub,
3.
die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten,
4.
die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen,
5.
die Sicherheit, der Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz, einschließlich der Anforderungen an die Unterkünfte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, wenn sie vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz entfernt eingesetzt werden, unmittelbar oder mittelbar, entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
6.
die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen,
7.
die Gleichbehandlung der Geschlechter sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen und
8.
die Zulagen oder die Kostenerstattung zur Deckung der Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die aus beruflichen Gründen von ihrem Wohnort entfernt sind.

(2) Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland beschäftigt einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin auch dann im Inland, wenn er ihn oder sie einem Entleiher mit Sitz im Ausland oder im Inland überlässt und der Entleiher den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Inland beschäftigt.

(3) Absatz 1 Nummer 8 gilt für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin

1.
zu oder von seinem oder ihrem regelmäßigen Arbeitsort im Inland reisen muss oder
2.
von dem Arbeitgeber von seinem oder ihrem regelmäßigen Arbeitsort im Inland vorübergehend zu einem anderen Arbeitsort geschickt wird.

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Referenzen - Gesetze | § 2 AEntG 2009

§ 2 AEntG 2009 zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 2 AEntG 2009 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gewerbeordnung - GewO | § 150a Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber


(1) Auskünfte aus dem Register werden für1.die Verfolgung wegen einera)in § 148 Nr. 1,b)in § 404 Abs. 1, 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in § 8 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie A
§ 2 AEntG 2009 wird zitiert von 3 anderen §§ im Arbeitnehmer-Entsendegesetz.

Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG 2009 | § 5 Arbeitsbedingungen


Gegenstand eines Tarifvertrages nach § 3 können sein1.Mindestentgeltsätze, die nach Art der Tätigkeit, Qualifikation der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Regionen differieren können, einschließlich der Überstundensätze, wobei die Differenzierun

Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG 2009 | § 3 Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen


Die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrages finden unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigte

Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG 2009 | § 15 Gerichtsstand


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Referenzen - Urteile | § 2 AEntG 2009

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bei uns veröffentlicht am 17.07.2018

Tenor 1. Die zusammen mit der Prüfungsverfügung vom 16. Februar 2016 versandte Aufklärungsanordnung wird aufgehoben, soweit die Klägerin darin verpflichtet wird, Firma und Anschrift ihrer jeweiligen Auftraggeber mitzuteilen. Im Übrigen wird die Klag

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Jan. 2010 - 8 C 19/09

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