Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
Für die Laufbahnen nach § 2 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. Näheres bestimmen die folgenden Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die jeweiligen Laufbahnen: 1. Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst, 2. Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst, 3. Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst.
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