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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Geltungsbereich

Zeitreise: 18.03.2025

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sowie für die Bewerberinnen und Bewerber für diese Laufbahnen.

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